www.uri-text.de ::: bildungsrecht

start | bildungsrecht | arbeitslosigkeit | rotrotgruen | verschiedenes | impressum | links


Schulgeld durch die Hintertür

Verletzung des Rechts auf Bildung durch zunehmende Privatisierung der Schulbildungskosten

Ulf Riebau

„Wenn Mittel für laufende Kosten gekürzt werden, dann sollte die Quantität der Dienstleistung nicht reduziert werden, auch wenn die Qualität darunter leidet. Beispielsweise lassen sich Haushaltsmittel für Schulen und Universitäten kürzen, aber es wäre gefährlich, die Zahl der Lernenden zu beschränken. Familien reagieren gewalttätig (react violently), wenn ihren Kindern der Zugang verweigert wird, aber nicht auf eine allmähliche Absenkung der Qualität der dargebotenen Bildung, und so kann die Schule immer mehr dazu übergehen, für bestimmte Zwecke von den Familien Eigenbeiträge zu verlangen, oder bestimmte Tätigkeiten ganz einstellen.“ (OECD 1996, 28)

Inhalt

Einleitung

Die Mehrheit der Eltern ist auf öffentliche Bildung angewiesen, und damit auch darauf, dass Umfang, Qualität und Finanzierung der öffentlichen Bildung den individuellen Bedürfnissen und dem gesellschaftlichen Bedarf entsprechen. Nur sehr wenige Eltern sind in der Lage, die Schul- und Berufsausbildung ihrer Kinder vollständig privat zu finanzieren. Mit dem durch öffentliche Kürzungen erzwungenen Anstieg des privaten Finanzierungsanteils der Bildung (z.B. bei Lernmitteln, Schülerbeförderung, Nachhilfe und Studiengebühren) kommen immer mehr Eltern in die Notlage, ihren Kindern allein aus finanziellen Gründen den Besuch einer weiterführenden Schule oder die Aufnahme eines Studiums nicht ermöglichen zu können. Natürlich werden sich Eltern für die Bildung ihrer Kinder einschränken und mit privaten Mitteln einspringen, um die Chancengleichheit ihrer Kinder wiederherzustellen. Bei sinkenden Einnahmen und steigenden Ausgaben im Familienbudget gelingt vielen Eltern dieser Ausgleich aber einfach nicht mehr.

Probleme der Bildung, der Bildungsfinanzierung und der Chancengleichheit werden von Eltern bislang kaum unter der Fragestellung möglicher Menschenrechtsverletzungen diskutiert. Menschenrechte gelten in den ‚wohlhabenden westlichen Demokratien’ als verwirklicht. Insbesondere bleibt die steigende Bedeutung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte noch weitgehend unbeachtet, unter anderem auch deshalb, weil die individuelle und kollektive Einklagbarkeit dieser Menschenrechte nur sehr eingeschränkt möglich erscheint. Die Unentgeltlichkeit der Bildung ist aber auch ohne ihre Verortung als Menschen- und Kinderrecht von besonderer gesellschaftlicher Brisanz, weil sie als eine wesentliche Voraussetzung der Chancengleichheit empfunden wird.

Der Inbegriff der Unentgeltlichkeit der Bildung ist die Schulgeldfreiheit in den Schulpflichtjahren. Nach der Abschaffung der Lernmittelfreiheit in den Schulen und dem aktuellen Versuch der Durchsetzung von Studiengebühren in einigen Bundesländern erscheint auch die Einschränkung der formellen Schulgeldfreiheit (z.B. im Zusammenhang mit dem privaten Schulwesen) nicht mehr undenkbar. Aber auch jetzt schon stellen sich viele Eltern die Frage, ob angesichts der steigenden privaten Ausgaben rund um den Schulbesuch ihrer Kinder nicht bereits die Schulgeldfreiheit durch die Hintertür angetastet ist.

Die Einschränkung der Unentgeltlichkeit menschenrechtsrelevanter Daseinsvorsorge, wie z.B. die Abschaffung der Lernmittelfreiheit, wird auch damit begründet, dass dies die Einschränkung von Subventionen sei, die nach dem Gießkannenprinzip auch den Wohlhabenden und Reichen zugutekämen. Aber dies trifft für die formelle Schulgeldfreiheit ebenso zu; auch diese kommt Eltern und Kindern zugute, die darauf überhaupt nicht angewiesen sind. Will man also die Schulgeldfreiheit – als Kern des universellen Menschen- und Kinderrechts auf Bildung – für alle erhalten, wird man die Schulgeldfreiheit selbstverständlich auch für die Wohlhabenden und Reichen verteidigen müssen. Stellt man fest, dass die Lernmittelfreiheit eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung der Schulgeldfreiheit ist, dann müssen auch die Kinder reicher Eltern kostenlose Schulbücher bekommen. Wenn dies als ungerecht empfunden wird, wäre das Steuerrecht sicherlich eher als das Schulrecht geeignet, sehr gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der gesamtgesellschaftlichen Bildungsfinanzierung entsprechend zu berücksichtigen.

Eine Verlagerung von öffentlichen in private Bereiche ist nicht nur bei den Bildungskosten, sondern auch bei den Bildungsinstitutionen festzustellen. Eine Kommerzialisierung von Bildungsgütern und Bildungsdienstleistungen wird erst mit der Privatisierung von Funktionen des Bildungswesens möglich, die bislang staatlich oder kommunal wahrgenommen wurden (z.B. Fortbildung, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Evaluation, Forschung, Bereitstellung und Unterhaltung der Schulgebäude). Erst die doppelte Bildungsprivatisierung, nämlich der öffentlichen Bildungsinstitutionen (Angebot) und der individuellen Bildungskosten (Nachfrage), macht Bildung zur Ware. Dagegen setzt der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung, Vernor Muñoz Villalobos, auf eine Bildungspolitik, die Bildung nicht als Ware (economic good) behandelt, sondern als ein Recht, „zu dessen Verwirklichung Staaten verpflichtet sind und das einklagbar ist.“ (UN Economic and Social Council 2004, 2)

Die Niedersächsische Volksinitiative für Lernmittelfreiheit

Die niedersächsische Volksinitiative für Lernmittelfreiheit und freie Schülerbeförderung wurde im Schuljahr 2004/2005 von 160.000 landtagswahlberechtigten Bürger/innen unterstützt. Im Dezember 2005 folgte der Landtag mit den Stimmen der CDU/FDP-Koalition der Beschlussempfehlung des Kultusausschusses, „das Anliegen der Volksinitiative für Lernmittelfreiheit und freie Schülerbeförderung abzulehnen.“ Die Volksinitiative hatte zuvor in ihrer öffentlichen Stellungnahme vor dem Kultusausschuss den Vorwurf zurückgewiesen, die Forderung nach der Wiedereinführung der Lernmittelfreiheit sei angesichts der staatlichen Verschuldung und des sich daraus für künftige Generationen ergebenden Schuldendienstes unmoralisch: „Nicht die gegenwärtigen öffentlichen Zins- und Zinseszinszahlungen werden zum Skandal erklärt, sondern die zukünftigen. Aber künftige Generationen werden wie heutige ganz unterschiedlich davon betroffen sein. Die einen müssen ihr Letztes geben, weil der Staat sich aus den Bildungsausgaben zurückzieht, die anderen können wachsende Reserven aufbauen, weil der Staat sich aus den Steuereinnahmen zurückzieht.“ (Volksinitiative 2005, 3)

Die Volksinitiative wurde von der Mehrheit der niedersächsischen Kreis- und Stadtelternräte getragen. Die Abschaffung der Lernmittelfreiheit wirkte als weitere finanzielle Schlechterstellung der Familien mit schulpflichtigen Kindern, die auch deshalb als ungerecht empfunden wurde, da man in den letzten Jahren bereits ‚freiwillig’ Engpässe an den Schulen ausgeglichen hatte: „Zu nennen sind Schulfördervereine, Essensausgabe, Schulbüchereien, Arbeitsgemeinschaften, Sponsorenläufe, Klassenrenovierungen, Schulhofgestaltungen, EDV-Ausstattung und vieles andere mehr. Je konstruktiver Eltern sich gegenüber den öffentlichen Einsparungen an den Schulen verhalten, desto mehr scheinen das Land und die Schulträger sich ermutigt zu fühlen, weitere Kürzungen, Eigenbeteiligungen, Entgelte und Gebühren zu erfinden.“ (Volksinitiative 2005, 7)

Die Volksinitiative wies auch darauf hin, dass Familien nicht allein im Bildungsbereich zusätzlich finanziell belastet würden, sondern auch in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge. Der Hinweis auf die angebliche Geringfügigkeit einer einzelnen neuen Belastung verkenne, dass die Familien mit einer Summe neuer Belastungen konfrontiert seien. Bei der Freistellung bedürftiger Familien würden viele Familien wegen zu niedriger Freigrenzen nicht erfasst: „Ihr tatsächlich zur Verfügung stehendes Familieneinkommen kann daher auf das Niveau von Arbeitslosengeld II oder darunter rutschen. Diese Ungerechtigkeit geht zu Lasten des sozialen Zusammenhalts in allen gesellschaftlichen Bereichen, also auch in unseren Schulen.“ Zudem führten die neuen Gebühren und ihre jeweiligen Freigrenzen zu einer Vielzahl von zeitaufwendigen Bedürftigkeitsprüfungen bei Behörden, Schulen, Schulfördervereinen und anderen Einrichtungen: „Eine einzelne Bedürftigkeitsprüfung wird von den Familien und ihren Kindern vielleicht noch als tragbar empfunden. Eine Vielzahl von Bedürftigkeitsprüfungen, die auch noch jährlich zu wiederholen sind, muss aber als entwürdigend empfunden werden.“ (Volksinitiative 2005, 3)

Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in den Länderverfassungen

Die schulische Bildung ist Ländersache. Dabei gilt das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes als Grundlage für eine u.a. durch Schulpflicht und Schulgeldfreiheit zu gewährleistende Chancengleichheit. Schulgeld- und Lernmittelfreiheit werden in mehreren Länderverfassungen ausdrücklich genannt:

- Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. (Baden-Württemberg)

- Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet. Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich. (Bayern)

- Das Land und die Träger kommunaler Selbstverwaltung haben die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für diese Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und Lehrmittelfreiheit sind durch Gesetz zu regeln. (Brandenburg)

- Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich. Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt. (Bremen)

- In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. (Hessen)

- Der Unterricht in den Volks- und Berufsschulen ist unentgeltlich. Einführung und Durchführung der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden Schulen sowie der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. (Nordrhein-Westfalen)

- Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. (Sachsen)

- Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. (Sachsen-Anhalt)

- Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln regelt das Gesetz. (Thüringen)

In den Länderverfassungen der Bundesrepublik wird Unentgeltlichkeit gefasst als unentgeltlicher Unterricht bzw. Schulgeldfreiheit, entweder allein oder in Verbindung mit Lernmittelfreiheit. Diese Unentgeltlichkeit soll gemäß den Länderverfassungen (stufenweise) an allen öffentlichen Schulen (z.T. nur an Volksschulen und Berufsschulen) verwirklicht werden.

Die Lernmittelfreiheit wird in den Verfassungen von Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen genannt (6/16). Schulgeldfreiheit bzw. unentgeltlichen Unterricht garantieren (teilweise mit Einschränkung für Schulformen) die Länderverfassungen von Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (9/16). Ein Sonderfall ist die Verfassung Hessens, die die gesetzliche Anordnung eines Schulgeld zulässt, „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.“

1996 berichtete die Bundesrepublik in ihrem Staatenbericht an den zuständigen UN-Ausschuss über den Stand der Verwirklichung des „Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ in Deutschland: „Der Anteil der Kinder, die Primarschulbildung erhalten, beträgt annähernd 100 Prozent. Die Bildung ist unentgeltlich. Die erforderlichen Lernmittel (teaching material) werden entweder kostenlos (free of charge) zur Verfügung gestellt oder an die Schüler/innen ausgeliehen. (UN Economic and Social Council 1996, Abs. 340)

Auf die aktuelle Entwicklung machen Dohmen/Himpele aufmerksam: „Die Eltern werden derzeit in zunehmendem Maße zur Finanzierung indirekter oder ergänzender Aufwendungen für den Schulbesuch herangezogen, ohne dass es dazu bundesweite Übersichten gibt.“ (Dohmen/Himpele 2006, 7)

Der UN-Kinderrechtsausschuss merkte in seinem Abschlussbericht 2004 zur Kinderrechtssituation in der Bundesrepublik Deutschland an, dass das dezentralisierte Bildungswesen bei der Verwirklichung des Rechts auf Bildung „zu einigen Ungleichheiten führen dürfte“. (UN Committee on the Rights of the Child 2004, 10)

Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung, Vernor Muñoz Villalobos, sprach bei der Bundespressekonferenz am 21.02.2006 ebenfalls Disparitäten an, die sich aus dem deutschen Bildungsföderalismus ergeben: „Wir können feststellen, dass es zwischen den Bundesländern wesentliche Unterschiede gibt, beispielsweise was die Bildungsausgaben betrifft... Es gibt also Disparitäten, die unmittelbare Konsequenzen für den Bildungsprozess haben. Während im Land Niedersachsen eine Volksinitiative für kostenlose Schulbücher mit dem Argument zurückgewiesen wurde, dass es keine Mittel gäbe, um dieser Forderung entsprechen zu können, weisen andere Bundesländer die Möglichkeit zurück, dass sich die Bundesregierung ab 2019 an der Finanzierung des Hochschulbaus beteiligt.“

Die negativen Auswirkungen des Bildungsföderalismus auf die Chancengleichheit sind also auch und gerade für Außenstehende offensichtlich. Die jetzt beschlossene Ausweitung dieses Bildungsföderalismus ist nicht mehr nur historisch und machtpolitisch erklärbar. Der Bildungsföderalismus hat scheinbar auch eine wichtige Funktion für die weitere Privatisierung der Bildung. In einem Bundesland durchgesetzte Kürzungen (z.B. Abschaffung der Lernmittelfreiheit, Einführung von Studiengebühren) bzw. begonnene Privatisierung von Bildungsinstitutionen (z.B. Schul- und Unterrichtsevaluationen durch die Bertelsmann Stiftung) werden von den Kultusministerien der anderen Bundesländer aufgenommen und als unumgänglich dargestellt. Kritik und Widerstand dagegen muss sich in jedem Bundesland einzeln entwickeln und artikulieren. Grundsätzliche Debatten über diese neuen Entwicklungen, die in ihrer Wirkung das gesamte bundesdeutsche Bildungswesen betreffen, werden erschwert.

Unentgeltlichkeit der Primarschulbildung als Menschenrecht

Mehrere internationale Menschenrechtsdokumente definieren die Unentgeltlichkeit der Primarschulbildung als Einstieg in die Verwirklichung des Rechts auf Bildung:

- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN 1948): „Die Bildung ist unentgeltlich (shall be free), zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung.“

- Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN 1966): „...der Grundschulunterricht (primary education) für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich (available free to all) sein muss; die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit (free education), allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen.“

- Kinderrechtskonvention (UN 1989): „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere den Besuch der Grundschule (primary education) für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen (available free to all); die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit (free education) und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen...“

- Revidierte Europäische Sozialcharta (Europarat 1996): „...Kindern und Jugendlichen eine unentgeltliche Schulbildung in der Primar- und Sekundarstufe (a free primary and secondary education) zu gewährleisten sowie den regelmäßigen Schulbesuch zu fördern.“

- Charta der Grundrechte der Union (EU-Verfassung 2004): „Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen (to receive free compulsory education).“

Der Begriff „primary education“ aus den internationalen Menschenrechtsdokumenten wird in der Bundesrepublik oft mit „Grundschulunterricht“ übersetzt. Gemäß der aktuellen UNESCO-Bildungsklassifikation umfasst „primary education“ jedoch „sechs Jahre Vollzeit-Schule“. (Unesco 2006, 22) In den Bundesländern mit vierjährigen Grundschulen sind daher auch die ersten beiden Schuljahre im Sekundarbereich I als Bestandteil der Primarschulbildung (im Sinne von „primary education“) zu verstehen.

Der UN Wirtschafts- und Sozialausschuss erläuterte 1999 den Begriff der Unentgeltlichkeit (free of charge) in Hinblick auf das Recht einer unentgeltlichen Primarschulbildung: „Durch die Regierung, lokale Behörden oder Schulen erhobene Gebühren (fees imposed) sowie andere direkte Kosten sind ein Hindernis, in den Genuss des Rechts zu kommen, und können dessen Verwirklichung gefährden. Sie sind außerdem im Effekt höchst rückschrittlich. (...) Indirekte Kosten fallen auch in diese Kategorie, wie z.B. verpflichtende Abgaben (compulsory levies) für Eltern (manchmal auch als freiwillig dargestellt, obwohl sie es tatsächlich nicht sind), oder die Pflicht zum Tragen relativ teurer Schuluniformen. Andere indirekte Kosten können zulässig sein und müssen vom Ausschuss von Fall zu Fall beurteilt werden.“ (UN Economic and Social Council 1999)

Auf Anfrage der niedersächsischen Volksinitiative für Lernmittelfreiheit erläuterte im Juli 2004 der Vorsitzende des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes, Prof. Dr. Doek, den Begriff der Unentgeltlichkeit in Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention: „Die Position des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes ist klar und eindeutig. Die UN-Kinderrechtskonvention besagt, dass der Besuch im Primarschulwesen unentgeltlich sein soll. Das bedeutet nicht nur, dass es kein Schulgeld (tuition fee) geben soll, sondern auch, dass Eltern nicht mit anderen Kosten belastet werden, wie Schulbücher, weitere Lernmittel, Schuluniformen, Schülerbeförderung etc. Für Aktivitäten, die über den regulären Unterricht hinausgehen (extra curricular), benötigen Schulen oftmals Beiträge von Eltern; dabei sollte aber sichergestellt sein, dass Kinder aus armen Familien nicht diskriminiert werden (...) Was das Sekundarschulwesen anbetrifft setzt die UN-Kinderrechtskonvention das Ziel, auch den Besuch dieser Schulen im eben genannten Sinne unentgeltlich zu machen. Insbesondere die reichen Länder werden regelmäßig ermutigt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen.“ (Volksinitiative 2005, 6)

Eine Bestandsaufnahme der Definitionen für unentgeltliche Bildung im ‚wohlhabenden Westen’ gibt die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für das Recht auf Bildung, Katarina Tomasevski: „Definitionen unentgeltlicher Bildung (free education) schließen eine Vielzahl von Subventionen ein, die die Kosten übernehmen für Anmeldung (enrolment), Unterricht, Bücher, Mahlzeiten, Computer, Sport, Schülerbeförderung... oder Aktivitäten, die über den regulären Unterricht hinausgehen (extra-curricular activities).“ (Tomasevski 2006, 227)

Das Recht auf unentgeltliche Primarschulbildung im „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ kann nach Ansicht des zuständigen UN-Sozialausschusses (General Comment Nr. 3) grundsätzlich „von nationalen Gerichten und Behörden unmittelbar angewandt werden“. (Schneider 2004, 26)

Bildungsrecht, Neoliberalismus und imperiale Hegemonie

Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für das Recht auf Bildung, Katarina Tomasevski, kritisiert, dass das universell garantierte Recht auf Bildung von den Vereinten Nationen erst lautstark proklamiert, dann aber stillschweigend „verraten“ worden sei. (Tomasevski 2006, x) Globale Strategien gegen Armut könnten nur im Konsens entstehen und hätten daher die politische Verpflichtung zur Verwirklichung des universellen Rechts auf Bildung für alle auf ein Minimum reduziert, nämlich nur als Recht auf Primarschulbildung, und dies lediglich als Ziel bis 2015: „Was sollte man damit erreicht haben, wenn das Geburtsrecht eines jeden Kindes in ein langfristiges Entwicklungsziel umgewandelt wurde.“ (Tomasevski 2006, xx)

Die Entwicklungsländer werden unter Druck gesetzt, unentgeltliche und verpflichtende Primarschulbildung für alle anzubieten, aber gleichzeitig die Kosten dafür auf die Familien und Gemeinden abzuwälzen: „Wenn unentgeltliche Bildung erwähnt wird, dann herrscht beredtes Schweigen bezüglich der öffentlichen Investitionen, die dies ermöglichen würden. Die notwendige politische Voraussetzung – öffentliche Finanzierung – bleibt aufgrund der vorherrschenden Abneigung gegen Besteuerung auffallend ausgeklammert. Das globale Design der Bildung entspricht der Politik der US-Regierung (welche Bildung nicht als Recht anerkennt), bestärkt durch die Weltbank (dito), und nicht herausgefordert durch die globalen Akteure in Bildungs- und Menschenrechtsfragen.“ (Tomasevski 2006, xi)

Soweit die internationale Gemeinschaft das Recht auf Bildung aber anerkennt, wurden offenkundig für arme und reiche Länder zwei unterschiedliche Maßstäbe institutionalisiert: „Für die Armen wurde eine niedrige Hürde definiert (Primarschulbildung als langfristiges Ziel), während für Reiche ein viel höherer Standard gilt (Sekundarschulbildung für alle und anschließend lebenslanges Lernen).“ (Tomasevski 2006, 222) Eine Untersuchung der Weltbank über Schulgebühren (school fees) in 77 Entwicklungsländern lieferte „bedrückende Belege für die Kosten der Bücher, Uniformen und Anmeldung.“ (UN Economic and Social Council 2004, 7)

Noam Chomsky weist für die USA auf den Zusammenhang von Steuersenkungen, öffentlichem „Haushaltsdesaster“ und Kürzungen im Sozial- und Bildungsbereich hin, mit dem die Privatisierung bislang öffentlich erbrachter und öffentlich finanzierter Dienstleistungen durchgesetzt werden soll: „Der Ökonom Paul Krugmann meint, die seriöse Financial Times würde nur ‚das offensichtliche konstatieren’, wenn sie schreibe, dass die ‚extremeren Kräfte bei den Republikanern’ offenbar ein Haushaltsdesaster anstreben würden um Kürzungen von Sozialprogrammen ‚durch die Hintertür’ vorantreiben zu können. (...) Der geplante Anschlag auf die Sozialprogramme verfolgt Ziele, die über die bloße Konzentration von Macht und Reichtum weit hinausgehen. Soziale Sicherheitssysteme, öffentliche Schulen und andere Abweichungen vom ‚rechten Weg’, auf den die US-Militärmacht die Welt bringen will, beruhen, wie freimütig erklärt wird auf bösartigen Lehren, zu denen auch der schädliche Glaube gehört, dass wir uns als Gemeinschaft darum kümmern müssen, ob die behinderte Witwe am anderen Ende der Stadt den Tag überstehen kann oder das Nachbarkind die Chance für eine anständige Zukunft haben sollte.“ (Chomsky 2006, 150)

Auch in Deutschland wird aus globalisierungs- und bertelsmannkritischer Sicht (siehe www.anti-bertelsmann.de) der Gegensatz von Bildungsrecht und Neoliberalismus thematisiert. So z.B. Barth/Schöller: „Dabei war die Bildung lange ein Grundrecht, das von neoliberalen Ideologen mit einem gewissen Respekt behandelt wurde. Anders als etwa die sozialen Rechte von Armen, Alten und Kranken schien das Recht auf Bildung sich nicht so leicht als überflüssiger Traditionalismus abtun zu lassen. Denn der ökonomische Nutzen der Bildung, zumindest in seiner Schrumpfvariante als Berufsausbildung, ist kaum zu leugnen. Doch alles, was darüber hinausgeht, beispielsweise das Verständnis von Bildung als soziales und demokratisches Grundrecht, passt nicht ins neoliberale Programm einer globalen Restauration des vorsozialstaatlichen Kapitalismus.“ (Barth/Schöller 2006, 26)

Bethge hat viele Praxisbeispiele für die Bundesrepublik zusammengetragen, die zeigen, „dass das staatlich organisierte, steuerfinanzierte Bildungssystem schon seit 20 Jahren in eine neoliberale Umbauphase gedrückt worden ist, vor der viele Betroffene die Augen verschließen, und dessen Tragweite und Folgen viele sich nicht vorstellen können, zumal der Umbau sich nicht systematisch, Schritt für Schritt vollzieht, viele verschiedene Akteure in unterschiedlichen Bereichen aufweist und Elemente oder Schritte umfasst, die im Ausland erprobt und hierzulande unbekannt sind.“ (Bethge 2006, 11) Hier wäre beispielsweise „die vor allem in angelsächsischen Ländern anzutreffende Übertragung der Verwaltung einzelner und/oder ganzer Schulbezirke an private Bildungs-Consultings“ zu nennen.“ (Klausenitzer 2005, 3)

Das Versprechen besserer Schul- und Unterrichtsqualität durch mehr Evaluation und Selbstverwaltung in den Schulen soll aktuell in mehreren Bundesländern die Bereitschaft für den Einstieg in die Privatisierung des Bildungswesens schaffen: „Bloß kann dabei von Freiwilligkeit oder gar Autonomie keine Rede sein. Denn die zuständigen Landesregierungen machen Mittelzuweisungen und den ‚guten Ruf’ einer Schule zunehmend von der Teilnahme an Bertelsmann-Projekten abhängig. Ob Schulleitungen wollen oder nicht: Entweder sie beteiligen sich von sich aus an einem Bertelsmann-Projekt oder die jeweiligen Landesregierungen, die ihrerseits längst selbst zwischen Skylla, der Politik der ‚leeren öffentlichen Kassen’, und Charybdis, der Schraubzwinge permanenter Qualitätsbeweise stecken, zwingen sie.“ (Lohmann 2006, 7)

Protest und Widerstand

In vielen Bundesländern regt sich Protest und Widerstand gegen die schleichende Privatisierung der Bildung, z.B.:

- Die Hamburger Volkspetition Lernmittelfreiheit und ihr Büchergeld-Boykott: „Wir vom Komitee ‚Eltern gegen Büchergeld’ halten an unseren Widerstand, das Büchergeld nicht zu bezahlen, weiter fest. Im abgelaufenen Schuljahr haben in Hamburg über 10.000 Eltern das Büchergeld nicht bezahlt...“ (Mitteilung von 28.08.2006 auf elterngegenbuechergeld.blogg.de)

- Am 25.09.2006 kippt das Oberverwaltungsgericht die Schulbuchgeld-Verordnung in Thüringen, nachdem 38.000 Eltern Widerspruch eingelegt und teilweise die Schulbuchzahlungen boykotiert hatten. (Thüringer Allgemeine, 26.09.2006)

- Ablehnung der Schulbuskostenbeteiligung der Eltern von Fahr-Schüler/innen ab Januar 2007 in hessischen Landkreis Bergstraße. (Lampertheimer Zeitung, 12.10.2006)

- Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin versucht der Kreistag zu verhindern, dass das brandenburgische Innenministerium eine Elternbeteiligung an den Schulbuskosten durchsetzt. (Märkische Allgemeine, 10.10.2006)

- In vielen nordrhein-westfälischen Gemeinderäten werden Anträge zur Einrichtung kommunaler Lernmittelfonds gestellt, mit denen der Lernmittel-Eigenanteil von Hartz-IV-Empfänger/innen übernommen werden soll: „Der Regelsatz für Schulbücher und Bildung, der Kindern von Hartz IV-Empfängern zustehe, sei 1,37 Euro monatlich. Das reiche nicht mal für Block und Bleistift. Die Anschaffungskosten der Bücher pro Kind inklusive Zusatzpaket betragen 35 bis 40 Euro.“ (Kölner Stadt-Anzeiger, 30.10.2006)

- In der niedersächsischen Stadt Oldenburg wird am 23.01.2007 im Sozialausschuss die Einrichtung eines Fonds für Lernmittel und Schulmaterial diskutiert. Grundlage dafür ist eine Resolution von Betroffenen: „In Oldenburg leben fast fünftausend Kinder unter 15 Jahren von Arbeitslosengeld II (Sozialgeld). In der Summe, die ihnen für Wohnung, Kleidung, Essen und sonstige Bedürfnisse zur Verfügung steht, ist Geld für ihre Schulausbildung nicht vorgesehen. Für Schulbücher, Arbeits- und Schulhefte, Stifte, Turnzeug, Zirkel, Taschenrechner u.v.m. gibt es keinen Cent. Und damit nehmen sie schlechter ausgestattet am Unterricht teil als andere in ihrer Klasse.“ (Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg 2006, 20)

Die Verteidigung der Schulgeld-, Lernmittel- und Schulbusfreiheit durch die Eltern richtet sich gegen eine zunehmende Privatisierung der Schulbildungskosten. Daneben hat sich der Elternprotest immer stärker gegen den Qualitätsverlust der Schulbildung durch Unterrichtsausfall wegen zu knapp bemessener Lehrerstunden gerichtet. Der Angriff auf die öffentliche Bildung, auf das Recht auf Bildung und auf die finanziellen Ressourcen der Familien mit schulpflichtigen Kindern ist vielfältig. Der Protest und Widerstand dagegen braucht den exemplarischen Erfolg einer weithin anerkannten Forderung, die eine große symbolische Bedeutung hat und von vielen getragen werden kann. Die Schulgeldfreiheit, die Lernmittelfreiheit und die freie Schülerbeförderung als Voraussetzung für die Unentgeltlichkeit der Schulbildung und Chancengleichheit haben diese große symbolische Bedeutung.

Neben Volksbegehren, Petitionen, Wahlprüfsteinen und Rechtsauseinandersetzung für die Unentgeltlichkeit der Bildung können Eltern die Boykotts der Schulbuch- und anderer Bildungsgebühren ausweiten. Die Duldsamkeit der von Bildungsprivatisierung betroffenen Eltern und Kinder kommt der Einladung zu weiteren Kürzungen gleich. Früher oder später wird man sich ohnehin wehren müssen: Dann lieber früher als später!

Literaturverzeichnis

Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e.V. (2006): Hartz IV – Und die Schulkosten? Warum ein städtischer Fond für Schulmaterialien notwendig und gerecht ist, Oldenburg, www.also-zentrum.de

Barth, T./Schöller, Oliver (2006): Der Lockruf der Stifter. Bertelsmann und die Privatisierung der Bildungspolitik. In: SEW-Journal, Nr. 1/2006, S. 26-33, Syndikat Erzéiung a Wëssenschaft am OGB, Luxemburg, www.sew.lu/resources/pdf/_base_journal/4754038061.pdf

Bethge, H. (2006): Die Bildungsmärkte der Wissensgesellschaft. Public-Private-Partership an Schulen. (o.O.), www.sozialplenum.de/privatisierung/2006/Wissensgesellschaft.pdf oder www.gewweserems.de/downloads/Bildungsmaerkte_Wissensgesellschaft.pdf

Chomsky, N. (2006): Hybris. Die endgültige Sicherung der globalen Vormachtstellung der USA. München/Zürich: Piper

Dohmen, D./Himpele, K. (2006): Umfinanzierung der elterlichen Kosten für den Schulbesuch durch Kürzung beim Kindergeld. Köln/Berlin: FiBS-Forum Nr. 34. Forschungsinstitut für Bildungs- und Sozialökonomie, www.fibs.eu/de/sites/_wgData/Forum_034.pdf

Klausenitzer, J. (2005): Thesen zu Rationalisierung und Privatisierung im Bildungsbereich. Für einen erweiterten Privatisierungsbegriff. (o.O.), www.sozialplenum.de/privatisierung/2005/privatisierung-klausenitzer.pdf

Lohmann, I. (2004): Tektonische Verschiebungen. Neue Weltmarktordnung, Globalisierung und die Folgen für die nationalen Bildungs- und Sozialsysteme. Zürich. Überarbeitete und ergänzte Fassung des Vortrags auf dem Kongress "Bildung über die Lebenszeit" der deutschen, schweizerischen und österreichischen erziehungswissenschaftlichen Fachgesellschaften an der Universität Zürich, www.erzwiss.uni-hamburg.de/Personal/Lohmann/Publik/zuerich-sy-19.doc

Lohmann, I. (2006): Die ‚gute Regierung’ des Bildungswesens: Bertelsmann Stiftung. Frankfurt/Main: Manuskript des Beitrags zum 20. DGfE-Kongress, www.erzwiss.uni-hamburg.de/Personal/Lohmann/Publik/BertelsmannStiftung.pdf

OECD (1996): The Political Feasibility of Adjustment. In: Policy Brief No. 13 (Zitat und Übersetzung: Lohmann 2004, 7), www.oecd.org/dataoecd/24/24/1919076.pdf

Schneider, J. (2004): Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, files.institut-fuer-menschenrechte.de/488/d16_v1_file_40a3523de385e_Schneider_2004.pdf

Tomasevski, K. (2006): The State of the Right to Education Worldwide. Free or Fee: 2006 Global Report. Kopenhagen, www.katarinatomasevski.com/images/Global_Report.pdf

UN Committee on the rights of the child (2004): Concluding observations Germany. CRC/C/15/Add.226, www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/898586b1dc7b4043c1256a450044f331/f5e0a6c96946e255c1256e750032ecbc/$FILE/G0440524.pdf

UN Economic and Social Council (1996): Third periodic report - Germany (State Party Report). Implementation of the international Covenant on economic, social and cultural rights. Genf: CESCR, www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/4cbf3ade92840a968025652b00546806?Opendocument

UN Economic and Social Council (1999): General Comment 11. Plans of action for primary education, www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/59c6f685a5a919b8802567a50049d460?Opendocument

UN Economic and Social Council (2004): The Right to Education. Report submitted by the Special Rapporteur on the Right to Education, Mr. Vernor Muñoz Villalobos. E/CN.4/2005/50, www.ohchr.org/english/bodies/chr/docs/61chr/E.CN.4.2005.50.pdf

UNESCO (2006): ISCED 1997. International Standard Classification of Education., www.uis.unesco.org/TEMPLATE/pdf/isced/ISCED_A.pdf

Volksinitiative für Lernmittelfreiheit und freie Schülerbeförderung in Niedersachsen (2005): Stellungnahme. Anhörung der Volksinitiative in öffentlicher Sitzung des Kultusausschusses im niedersächsischen Landtag am 23.09.2005. Hannover, klick


www.uri-text.de | Oldenburg (Oldb) | 2007-01-29